SATZUNG
der
Kameradschaftlichen Vereinigung ehemaliger Schüler
des Pädagogiums Bad Sachsa,
K. V. ABSOLVIA e.V.
§ 1
– Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr –
(1) Der am 12.11.1922 gegründete Verein führt den Namen „Kameradschaftliche Vereinigung ehemaliger Schüler des Pädagogiums Bad Sachsa Absolvia e.V.“ – abgekürzt „K. V. ABSOLVIA e. V.“.
(2) Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Zusammenhalts der ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Pädagogiums Bad Sachsa mit dem Ziel, die Beziehungen zur ehemaligen Schule zu erhalten und Freundschaften für das Leben zu schaffen. Diesem Ziel dienen u. a. die jährlichen Pfingsttreffen in Bad Sachsa und das Herbsttreffen sowie regionale Zusammenkünfte.
(3) Wirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt.
(4) Sitz der Vereinigung ist Bad Sachsa. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
– Farben und Abzeichen der Vereinigung –
(1) Die Farben der Vereinigung sind schwarz – weiß – schwarz.
(2) Die Vereinigung führt das folgende Wappen: In schwarz schräg links ein weißer Balken, der alles belegt in verwechselten Farben mit dem Zirkel der Vereinigung. Über schwarz-weißem Helmwulst ein schwarzer offener Flug, dazwischen ein abgehauener weißer Pferdekopf. Beiderseits des Stechhelms schwarz-weiße Helmdecken. Oberhalb des Wappens Feldgeschrei: ”Absolvia sei’s Panier !”, unterhalb der Wahlspruch: ”Treue um Treue !”.
Das Wappen ist:
(3) Der Zirkel der Vereinigung besteht aus ineinander verschlungen Buchstaben, die die Abkürzung des Vereinigungsnamens A sowie die Buchstaben v, c und f enthalten, die für „vivat, crescat, floreat“ stehen.
Der Zirkel ist:
(4) Das als Anstecknadel getragene Abzeichen der Vereinigung ist ein silberner Rhombus, der von Mitgliedern der Vereinigung auf der rechten Seite getragen wird.
(5) Mitglieder, die sich für die Vereinigung in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes eine Ehrennadel in Form eines goldenen Rhombus verliehen bekommen.
§ 3
– Organe der Vereinigung –
Die Organe der Vereinigung sind:
a) der Konvent (§ 4),
b) der geschäftsführende Vorstand (§ 5),
c) der erweiterte Vorstand (§ 6) und
d) der Ehrenrat (§ 7).
§ 4
– Der Konvent –
(1) Der Konvent ist die Mitgliederversammlung der Vereinigung und übt die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der K. V. ABSOLVIA e. V. aus. Er ist das oberste Organ der Vereinigung.
(2) Der Konvent ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, des Ehrenrates sowie des erweiterten Vorstands mit Ausnahme des Vorsitzenden der Aktivitas; Blockwahl ist dabei zulässig,
b) die Bestellung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe von § 12 dieser Satzung,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, deren Höhe sich abhängig von der Art der Entrichtung unterscheiden kann,
d) die Festsetzung von Umlagen, die zur Finanzierung besonderer Vorhaben bis zur doppelten Höhe eines Jahresbeitrages erhoben werden können,
e) die Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer,
f) die Entlastung des Vorstandes der Vereinigung,
g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung nach § 14 und die Auflösung des Vereins nach § 15 der Satzung,
h) den Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe von § 11 Abs. (2) der Satzung und
i) die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern nach Maßgabe von § 8 Abs. (3) der Satzung.
(3) Jedes Jahr zu Pfingsten findet in Bad Sachsa die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den ersten Vorsitzenden unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung soll mit dem Frühjahrsrundschreiben erfolgen. Das Einberufungsschreiben oder das Rundschreiben, das die Einberufung enthält, gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, der Vereinigung vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet sind.
(4) Wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem hat jedes Mitglied das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag an den ersten Vorsitzenden zu verlangen. Der Antrag ist zu begründen. Ihm muss stattgegeben werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss in diesem Falle spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrages beim ersten Vorsitzenden stattfinden. Für die Einberufung des außerordentlichen Konvents gelten die Regelungen zur Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
(5) Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung sind auch dann gültig, wenn der Gegenstand der Beschlüsse in der Einladung nicht besonders bezeichnet ist; dies gilt nicht für die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, die Festsetzung einer Umlage, eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Vereinigung. Beschlüsse einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur gültig, wenn ihr Gegenstand bei der Einberufung mitgeteilt worden ist.
(6) Der Konvent wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, dem Kassenverwalter oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt der Konvent den Versammlungsleiter aus seiner Mitte. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Aussprache oder Vorstellung der Bewerber einem Wahlleiter übertragen werden, der Mitglied der Vereinigung sein muss.
(7) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Der Konvent ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
(9) Auf dem Konvent ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Stellvertretung ist nicht zulässig. Beschlüsse werden – soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorschreibt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
§ 5
– Der geschäftsführende Vorstand –
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenverwalter und
d) dem Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit eines Mitglieds beginnt mit dessen Wahl und endet mit der Neuwahl dieses Amtes. Scheidet Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, wird dessen Amt durch den Vorstand kommissarisch bis zum nächsten Konvent besetzt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des ersten und des zweiten Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert über 5.000,00 € eine Gesamtvertretung stattfindet, also beide Vorsitzende nur gemeinschaftlich vertreten können.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ der Vereinigung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung des Konvents und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen des Konvents und des Ehrenrats,
c) Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Organisation des jährlichen Stiftungsfestes zu Pfingsten und weiterer Veranstaltungen der Vereinigung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Beschlussfassung über ganzen oder teilweisen Erlass oder Stundung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in geeigneten Fällen.
(5) Der Kassenverwalter verwaltet das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Er veröffentlicht im Frühjahrsrundschreiben den Kassenbericht. Außerdem verwaltet er die Mitgliederdatei und soll alle drei Jahre ein Mitgliederverzeichnis erstellen, in dem Daten der Mitglieder enthalten sind und das an alle Mitglieder zur vereinsinternen Information versandt wird.
(6) Der Schriftführer soll Protokolle des Konvents und der Vorstandssitzungen führen und verfasst die Rundschreiben. Rundschreiben sind schriftliche Mitteilungen, die im Frühjahr vor dem Stiftungsfest und im Herbst vor dem Herbsttreffen an alle Mitglieder versandt werden. Der Schriftführer sorgt für den rechtzeitigen Versand der Rundschreiben. Das Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung ist im Herbstrundschreiben zu veröffentlichen. Der jeweilige Redaktionsschluss für das kommende Rundschreiben ist im Rundschreiben bekannt zu geben.
(7) Der geschäftsführende Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden und zu denen auch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes eingeladen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage, die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies zum Wohle der Vereinigung erforderlich ist sowie auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes; in diesem Falle ist die Sitzung schriftlich mit einer Ladungsfrist von einer Woche innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
(8) Der geschäftsführende Vorstand kann – insbesondere in dringlichen Angelegenheiten – auch außerhalb von Sitzungen, namentlich schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder Email, auch im Umlaufverfahren sowie in Kombination dieser Verfahren, beschließen. Solche Beschlüsse sollen protokolliert werden, eine Beteiligung des erweiterten Vorstandes ist nicht zwingend.
§ 6
– Der erweiterte Vorstand –
(1) Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes wird ein erweiterter Vorstand gebildet, dessen Mitglieder zu den Vorstandssitzungen geladen werden und die in den Vorstandssitzungen stimmberechtigt sind, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Er besteht aus:
a) dem/der Verbindungsmann/frau zum Schulverein,
b) der Mitgliederbetreuung,
c) dem/der Verbindungsmann/frau zur Aktivitas,
d) dem ersten Vorsitzenden der Aktivitas
e) sowie bei Bedarf auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes bis zu maximal drei weiteren Personen, die den geschäftsführenden Vorstand nicht nur vorübergehend oder bei besonderen Aufgaben unterstützen.
(2) Der/die Verbindungsmann/frau zum Schulverein pflegt den Kontakt zum Trägerverein des Pädagogiums Bad Sachsa und soll zur Vertiefung einer fruchtbaren Zusammenarbeit der Vereinsvorstände zum Wohle der Schule beitragen.
(3) Die Mitgliederbetreuung führt den persönlichen Schriftwechsel der Vereinigung mit ihren Mitgliedern. Sie kümmert sich um die persönlichen Belange. Die Mitgliederbetreuung ist eine Dienstleistung für alle Mitglieder. Sie erfordert Phantasie und Kreativität. Besondere Vorhaben werden mit dem geschäftsführenden Vorstand abgestimmt.
§ 7
– Der Ehrenrat –
(1) Der Ehrenrat ist das vereinsinterne Schiedsgericht der Vereinigung.
(2) Alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Vereinigung, zwischen Mitgliedern und einem Organ der Vereinigung, zwischen Organen der Vereinigung untereinander sowie zwischen Mitgliedern untereinander, soweit letztgenannte Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Satzung, der Mitgliedschaft in der Vereinigung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung der Vereinigung stehen, sind dem Ehrenrat vor Beschreitung des ordentlichen Gerichtsweges zur Schlichtung und gegebenenfalls zur Entscheidung schriftlich vorzutragen. Der Ehrenrat ist insbesondere zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte und um den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft sowie zur Überprüfung von Vorgängen, die sich aus Verstößen gegen die Satzung ergeben.
(3) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die vom Konvent für vier Jahre gewählt werden. Die Amtszeit eines Mitglieds beginnt mit dessen Wahl und endet mit der Neuwahl dieses Amtes. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat besteht aus dem Sprecher und zwei Beisitzern. Mitglieder des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes dürfen ihm nicht angehören. Fällt ein Mitglied des Ehrenrates weg, so wird für die restliche Amtszeit von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatz gewählt, bis dahin ernennt der geschäftsführende Vorstand einen kommissarischen Ersatz.
(4) Jedes Organ der Vereinigung sowie jedes Mitglied ist berechtigt, den Ehrenrat anzurufen.
(5) Das Verfahren vor dem Ehrenrat beginnt mit dem schriftlichen Vortrag des Streitfalles gegenüber dem Sprecher des Ehrenrates, bei dessen Verhinderung gegenüber einem Beisitzer (Anrufungsschrift). Der Sprecher des Ehrenrates übermittelt der anderen Streitpartei eine Abschrift der Anrufungsschrift und fordert sie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen auf. Die folgenden Schriftsätze sind der Gegenpartei jeweils in Abschrift zu übermitteln.
(6) Der Ehrenrat soll vor Erlass eines Beschlusses auf eine gütliche Einigung der Streitparteien hinwirken und versuchen, einen Vergleich der Parteien herbeizuführen. Im Übrigen ist der Ehrenrat in der Bestimmung des Verfahrens frei; er hat den Streitparteien rechtliches Gehör zu gewähren.
(7) Das Verfahren vor dem Ehrenrat endet wie folgt: Gelingt eine gütliche Einigung nicht, so entscheidet der Ehrenrat durch Beschluss. Die gütliche Einigung ist schriftlich vom Ehrenrat festzustellen, ein Beschluss ebenfalls schriftlich zu fassen. Den Beteiligten ist das Ergebnis des Verfahrens vom Sprecher des Ehrenrates schriftlich mitzuteilen.
(8) Der Ehrenrat kann folgende Maßnahmen beschließen, wobei auch mehrere Maßnahmen in einem Streitfall kumulativ angewendet werden können:
a) Verwarnung eines Mitglieds mit der Androhung des Ausschlusses aus der Vereinigung; bei Mitgliedern der Aktivitas mit der Androhung des Ausschlusses aus der Aktivitas,
b) dauerhaftes oder zeitlich beschränktes Teilnahmeverbot an allen oder bestimmten Veranstaltungen der Vereinigung,
c) Ausschluss aus der Vereinigung; bei Mitgliedern der Aktivitas Ausschluss aus der Aktivitas,
d) sonstige sachgerechte Maßnahmen, zu denen die Vereinigung vereinsrechtlich befugt ist sowie
e) Feststellung, dass der Schlichtungsversuch gescheitert ist.
(9) Ein Ausschluss aus der Vereinigung soll erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt oder in besonders gravierender Weise gegen die Satzung verstoßen oder in sonstiger Weise grob den Interessen der Vereinigung zuwider gehandelt hat.
(10) Die Entscheidungen nach Absatz (8) sind unanfechtbar. Die Entscheidung nach Absatz (8) e) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor dem ordentlichen Zivilgericht.
(11) Der Ehrenrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und kann dem Konvent – gegebenenfalls in anonymisierter Form – über die von ihm getroffenen Maßnahmen berichten, soweit nicht berechtigte Interessen einer Streitpartei entgegenstehen.
(12) Der Ehrenrat beschließt in Sitzungen, die vom Sprecher mit angemessener Frist einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Ehrenrates anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers. Der Ehrenrat kann – insbesondere in dringlichen Angelegenheiten – auch außerhalb von Sitzungen, namentlich schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder Email, auch im Umlaufverfahren sowie in Kombination dieser Verfahren, beschließen, soweit alle Mitglieder des Ehrenrates sich an der Beschlussfassung beteiligen.
§ 8
– Mitglieder –
(1) Die Vereinigung besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern sowie
c) fördernden Mitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und ehemals Schüler am Pädagogium Bad Sachsa war.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Konvent auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes oder des Ehrenrates verliehen an Mitglieder, die sich in besonders hohem Maße über einen längeren Zeitraum um die K. V. ABSOLVIA e. V. verdient gemacht haben.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich der Vereinigung verbunden fühlt und mit deren Zielen identifiziert, insbesondere frühere Mitarbeiter, Freunde und Förderer der Schule sowie Angehörige von ordentlichen Mitgliedern.
(5) Auf Beschluss des Vorstandes können auch juristische Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(6) Über die Aufnahme von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
§ 9
– Rechte und Pflichten der Mitglieder –
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und Zusammenkünften der Vereinigung teilzunehmen. Sie verpflichten sich durch den Aufnahmeantrag zur Beachtung der Satzung und insbesondere:
a) zu jederzeitigem Eintreten für das Ansehen der Vereinigung,
b) zur Entrichtung des Jahresbeitrages bis zum Konvent eines jeden Jahres,
c) zur unverzüglichen Mitteilung jeder Namens- oder Anschriftenänderung sowie der Änderung der Bankverbindung bei erteilter Einzugsermächtigung oder Abbuchungsvollmacht,
d) zur vertraulichen Behandlung von ihnen durch die Mitgliedschaft in der Vereinigung bekannt gewordenen Daten anderer Mitglieder.
(2) Den Mitgliedern ist bewusst, dass die Verwirklichung der Ziele der Vereinigung maßgeblich davon abhängt, dass die Mitglieder untereinander in Kontakt treten und diese Kontakte pflegen können. Deshalb erklären sich die Mitglieder bereit, dass die Vereinigung ihr vom Mitglied bekannt gegebene Kontaktdaten den anderen Mitgliedern zur vereinsinternen Kommunikation und Kontaktpflege bekannt gibt. Dies geschieht durch Veröffentlichung von Name, ggf. Geburtsname, Anschrift, Telefonnummer, Zeitraum des Besuchs der Schule, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Internetadresse im regelmäßig erscheinenden Mitgliederverzeichnis sowie im geschützten Mitgliederbereich auf der Internetseite der Vereinigung. Bankdaten und sonstige weitere Daten werden nicht weitergegeben. Personenbezogene Mitgliederdaten werden zu diesem Zweck auch elektronisch verarbeitet und genutzt.
(3) Jedes Mitglied soll den Zweck der Vereinigung auch dadurch fördern, dass es andere Mitglieder bei Bedarf nach den individuellen eigenen Möglichkeiten hilft und unterstützt, beispielsweise durch Weitergabe von Informationen über Berufe, Städte und Regionen, Kontaktmöglichkeiten in Branchen und Ähnliches.
§ 10
– Jahresbeitrag, Festumlage –
(1) Der Jahresbeitrag wird durch den Konvent festgesetzt. Neu aufgenommene Mitglieder haben dem Vorstand spätestens im dritten Jahr nach Eintritt eine Einzugsermächtigung oder Abbuchungsvollmacht für die Einziehung des Jahresbeitrages zu erteilen.
(2) Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres (spätestens bis zum Konvent eines jeden Jahres) auf ein Konto der Vereinigung zu entrichten.
(3) Ehepaare oder Lebenspartnerschaften, bei denen beide Partner ordentliche Mitglieder der K. V. ABSOLVIA e. V. sind, bezahlen nur einen Beitrag.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(5) Von den Gästen, Freunden und sonstigen Besuchern, die am jährlichen Pfingsttreffen teilnehmen, ohne Mitglied der Vereinigung zu sein, wird eine Festumlage erhoben, deren Höhe der Vorstand festlegt.
(6) Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im laufenden Jahr, so ist für dieses Jahr der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 11
– Austritt und Ausschluss –
(1) Jedes Mitglied kann gegenüber dem Vorstand seinen Austritt aus der Vereinigung erklären, der mit Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam wird. Der Austritt soll schriftlich erklärt werden.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ehrenrates durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen:
a) wegen mehrfacher oder besonders schwerwiegender Missachtung der Satzung,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens,
c) wegen Schädigung der Vereinigung und
d) wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre unbekannt verzogen ist oder sich mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mit einem Betrag, der der Summe von zwei Jahresbeiträgen entspricht, in Rückstand befindet.
Das Recht des Ehrenrates zum Ausschluss eines Mitgliedes nach § 7 Abs. (8) c) und Abs. (9) bleibt unberührt.
(3) Das Fortbestehen der Vereinigung wird durch das Austreten oder den Ausschluss einzelner Mitglieder nicht berührt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 12
– Die Rechnungsprüfer –
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Die Amtszeit eines Mitglieds beträgt ein Jahr, beginnt mit dessen Wahl und endet mit der Neuwahl dieses Amtes. Die einmalige Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist möglich, jedoch mit der Einschränkung, dass jeweils der dienstälteste Rechnungsprüfer aus dem Gremium ausscheidet, der andere Rechnungsprüfer wiederbestellt und dann nur ein Mitglied neu zum Rechnungsprüfer gewählt wird. Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes dürfen die Rechnungsprüfung nicht vornehmen. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13
– Die Aktivitas –
(1) Die Aktivitas ist die Nachwuchsorganisation der K. V. ABSOLVIA e. V.. Sie stellt das Bindeglied zwischen der Schule, dem Internat und der Vereinigung dar und besteht aus Oberstufenschülern des Pädagogiums.
(2) Die Aktivitas wählt jährlich aus ihrer Mitte einen ersten Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden, einen Kassenverwalter und einen Schriftführer. Diese bilden das Präsidium der Aktivitas.
(3) Die Aktivitas kann sich eine Satzung geben, die Näheres regelt. Der Vorstand der K. V. ABSOLVIA e. V. hat die Satzung zu genehmigen und kann auch nachträglich Änderungen verlangen.
(4) Die Mitglieder der Aktivitas verpflichten sich zur Beachtung der Satzung der K. V. ABSOLVIA e. V., die für sie direkt oder sinngemäß anwendbar ist.
(5) Die Aktivitas betreut die von der K. V. ABSOLVIA e. V. geschaffenen Einrichtungen (beispielsweise Ehrenmal, Frechdachs, Zelte etc.).
(6) Die Mitglieder der Aktivitas helfen insbesondere bei der Durchführung des Pfingsttreffens.
(7) Der Vorsitzende der Aktivitas nimmt als Mitglied des erweiterten Vorstandes an Vorstandssitzungen der Vereinigung teil. Auf dem Konvent erstattet er seinen Jahresbericht.
(8) Der Vorstand der K. V. ABSOLVIA e. V. kann Anwärter für Vorstandsämter innerhalb der Aktivitas ablehnen sowie auch später die Abberufung einzelner Personen von einem Amt beschließen. Die Gründe sind der Aktivitas in einer Stellungnahme deutlich zu machen.
(9) Die K. V. ABSOLVIA e. V. unterhält die Aktivitas (je nach Kassenlage) mit einem angemessenen Beitrag pro Jahr (insbesondere für Abhaltung der Sitzungen, Kommers etc.).
(10) Ein bei der Auflösung der Aktivitas vorhandenes Vermögen fällt der K. V. ABSOLVIA e. V. zu. Sollte diese nicht mehr bestehen, gilt § 15 Abs. (2).
(11) Die Aktivitas führt ebenfalls die Farben und Abzeichen der K. V. ABSOLVIA e. V. mit der Maßgabe, dass Mitglieder der Aktivitas berechtigt sind, bei angemessenen Anlässen ein Couleurband über die rechte Schulter zu tragen und dass sie die Anstecknadel in Form eines silbernen Rhombus nicht rechts, sondern links tragen.
§ 14
– Satzungsänderungen –
Satzungsänderungen beschließt der Konvent. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15
– Auflösung der Vereinigung –
(1) Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sind zur Beschlussfassung über die Auflösung weniger als zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung anwesend, ist die Mitgliederversammlung zur Abstimmung über den Auflösungsbeschluss nicht beschlussfähig. Der erste Vorsitzende hat sodann zu einem weiteren Konvent unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften für die Einberufung zu laden, der dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähigkeit zur Abstimmung über die Auflösung hat; auf diese Sonderregelung ist in der Einberufung zu diesem Konvent hinzuweisen.
(2) Ein bei der Auflösung vorhandenes Vereinsvermögen fällt dem Schulverein „Waldheimschule Pädagogium Bad Sachsa Kulenkampffstiftung e. V.“ zu. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, geht das Vermögen an die Stadt Bad Sachsa, mit der Auflage, davon Ehrenmal und Frechdachs in einem ehrwürdigen Ansehen zu erhalten. Das Archiv (Absolvia, Aktivitas, ggf. Pädamuseum) soll an das Heimatmuseum der Stadt Bad Sachsa gehen.
§ 16
– Wiederaufnahme eines Mitgliedes –
(1) Ausgeschlossene Mitglieder können durch einfachen Antrag an den Vorstand eine neue Mitgliedschaft bei der K. V. Absolvia e. V. beantragen.
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ist der vorherige Ausgleich etwaiger Beitragsrückstände, auch soweit diese mittlerweile verjährt wären.